Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kaufverträge der ADEM Maschinen GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) mit ihren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Abweichende Regelungen gelten nur, sofern und soweit sie ausdrücklich und schriftlich (i.S.d. § 126 BGB) zwischen den Parteien vereinbart wurden.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Verkäuferin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (i.S.d. § 126 BGB) zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall; insbesondere auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
II. Vertragsabschluss
- Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferin dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder Verbrauchsangaben), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Solche Unterlagen stellen weder eine Beschaffenheits- noch eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB und auch keine sonstige verbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich (i.S.d. § 126 BGB) als solche vereinbart wurden. Erwartungen oder Vorstellungen des Kunden in Bezug auf die Ware oder deren Verwendbarkeit begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie.
- Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erfolgt durch schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung der Verkäuferin oder – sofern eine solche nicht erfolgt – durch Auslieferung oder Übergabe der Ware an den Kunden.
- Telefonische oder mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Mitarbeitern oder Vertretern der Verkäuferin entfalten nur dann Rechtswirkung, wenn sie von einer zur rechtsverbindlichen Vertretung befugten Person der Verkäuferin schriftlich (i.S.d. § 126 BGB) bestätigt worden sind.
- Angaben zur Ware und zum Leistungsumfang in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Angeboten oder sonstigen Unterlagen (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie etwaige Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen oder Abbildungen) sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nur annähernd maßgeblich. Die Verkäuferin behält sich Änderungen und Abweichungen vor, soweit diese den Vertragsgegenstand nicht wesentlich verändern, die Qualität verbessern und für den Kunden zumutbar sind.
- Die Verkäuferin behält sich an sämtlichen Katalogen, Kostenvoranschlägen, technischen Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Plänen, Berechnungen) sowie an sonstigen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin weder Dritten zugänglich machen noch vervielfältigen oder für eigene Zwecke verwerten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten die Preise der Verkäuferin ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020).
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ohne Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten. Die insoweit anfallenden Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Preisangaben erfolgen in Euro (EUR).
- Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Rechnungen der Verkäuferin innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Verkäuferin ist berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferung erfolgt ab Werk der Verkäuferin (EXW gemäß Incoterms® 2020), das zugleich Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Verkäuferin berechtigt, Art und Weg des Versands – insbesondere Auswahl des Transportunternehmens, Versandweg und Verpackung – nach billigem Ermessen zu bestimmen.
- Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten – insbesondere die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Unterlagen oder Bescheinigungen sowie vereinbarte Zahlungen oder Anzahlungen – ordnungsgemäß erfüllt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Verkäuferin die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Absehbare Verzögerungen teilt die Verkäuferin dem Kunden unverzüglich mit.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Verkäuferin verlassen hat, die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde oder der Kunde die Ware abgeholt hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, maßgeblich.
- Werden Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, ist die Verkäuferin berechtigt, dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. Lagerkosten, zusätzliche Aufwendungen) in Rechnung zu stellen.
- Wird die Einhaltung der Lieferzeit durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige, außerhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin liegende Ereignisse beeinträchtigt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Beginn und Ende solcher Umstände teilt die Verkäuferin dem Kunden baldmöglichst mit.
- Wird die Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wird die Lieferung nur teilweise unmöglich und hat der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten; andernfalls hat er den auf die Teillieferung entfallenden Preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem Leistungsunvermögen der Verkäuferin.
- Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Gerät die Verkäuferin in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, kann dieser eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt 0,5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, für jede volle Woche der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des genannten Lieferwerts. Setzt der Kunde der Verkäuferin – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmen – nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Kunde innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
- Verzögert sich der Versand oder die Zustellung der Ware auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist die Verkäuferin berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags je angefangenen Monat zu verlangen. Das insgesamt zu zahlende Lagergeld ist auf 5 % des Rechnungsbetrags begrenzt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk der Verkäuferin verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin weitere Leistungen übernommen hat, etwa den Versand, die Anlieferung oder die Aufstellung der Ware am Bestimmungsort.
- Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme hat unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin oder, hilfsweise, nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch die Verkäuferin zu erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Auf Verlangen des Kunden verpflichtet sich die Verkäuferin, auf dessen Kosten die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung im Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen oder der Saldo anerkannt wurde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt wird. Nach Rücknahme der Ware ist die Verkäuferin zur Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt der Verkäuferin bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; die Verkäuferin nimmt diese Abtretung hiermit an. Soweit eine Abtretung nicht zulässig ist, verpflichtet sich der Kunde, seinen Versicherer anzuweisen, etwaige Zahlungen ausschließlich an die Verkäuferin zu leisten. Weitergehende Ansprüche der Verkäuferin bleiben unberührt.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin erfolgen. Erfolgt die Verarbeitung mit Zustimmung, gilt sie stets im Namen und für Rechnung der Verkäuferin, ohne dass der Verkäuferin hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
VII. Mängelansprüche und Haftung
- Der Kunde erwirbt die Ware wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Die Verkäuferin übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit nicht im Einzelfall schriftlich (i.S.v. § 126 BGB) etwas anderes vereinbart wurde.
Die Verkäuferin übernimmt insbesondere keine Gewähr für folgende Fälle:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage, Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
- natürlicher Verschleiß,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
- nicht ordnungsgemäße Wartung,
- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
- mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund,
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte sämtliche technischen Vorgaben, Bedienungs-, Betriebs- und Montageanleitungen sowie einschlägige Richtlinien und Einsatzbedingungen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere Hinweise zu Betriebsmedien, Umgebungsbedingungen, Wartungsintervallen sowie der Verwendung empfohlener Komponenten.
- Hat die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so gilt Folgendes:
Die Haftung besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesen Fällen ist die Haftung der Verkäuferin auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verkäuferin für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Unabhängig von einem Verschulden der Verkäuferin bleibt deren Haftung bestehen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Sofern gesetzlich zulässig, verjähren alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – grundsätzlich in 12 Monaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Schlussbestimmungen
- Aufträge oder Ansprüche gleich welcher Art können ohne unsere schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise abgetreten oder auf einen anderen übertragen werden.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen AGB dadurch nicht berührt.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragspartner ist Düsseldorf. Als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf vereinbart.
Stand: 10/2025. ADEM Maschinen GmbH, Albert-Einstein-Straße 9, 40764 Langenfeld.

